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Recht & Steuern

Krypto-Steuern in Deutschland: Haltefrist, Freigrenze, Staking

Für Kryptowerte gilt keine Abgeltungsteuer, sondern das Regelwerk der privaten Veräußerungsgeschäfte. Das ist für Langfristanleger eine gute Nachricht, verlangt aber, dass man drei Zahlen und ihre Regeln kennt: ein Jahr, 1.000 Euro, 256 Euro.

Die Rechtsgrundlage: § 23 EStG statt Abgeltungsteuer

Gewinne aus Aktien und ETFs unterliegen der Abgeltungsteuer, zeitlich unbegrenzt. Kryptowerte im Privatvermögen behandelt das Einkommensteuerrecht anders: Sie gelten als „andere Wirtschaftsgüter", ihr Verkauf ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Die Verwaltungsauffassung dazu bündelt das BMF-Schreiben vom 6. März 2025, das das Vorgängerschreiben aus dem Jahr 2022 ersetzt und den Begriff „Kryptowerte" an die aufsichtsrechtliche Terminologie angleicht.

Aus dieser Einordnung folgen zwei Konsequenzen. Erstens: Steuerpflichtige Gewinne werden mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, nicht mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz. Zweitens: Es gibt eine Haltefrist, nach deren Ablauf der Gewinn gar nicht mehr steuerbar ist.

Die Haltefrist: ein Jahr

Steuerbar ist ein Verkauf nur, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Wer Bitcoin länger als zwölf Monate hält und dann verkauft, erzielt einen nicht steuerbaren Gewinn, in unbegrenzter Höhe. Als Veräußerung zählt dabei nicht nur der Verkauf gegen Euro: Auch der Tausch von einem Coin in einen anderen und das Bezahlen mit Kryptowerten sind Veräußerungen, die innerhalb der Jahresfrist steuerbar sind.

Für die Reihenfolge bei Teilverkäufen lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen die FIFO-Methode zu: Die zuerst angeschafften Coins gelten als zuerst verkauft. Wichtig ist, eine einmal gewählte Methode konsistent anzuwenden und die Anschaffungszeitpunkte dokumentieren zu können.

Die Freigrenze: 1.000 Euro pro Kalenderjahr

Bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei (§ 23 Abs. 3 EStG). Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. In die Grenze fließen auch andere private Veräußerungsgeschäfte ein, etwa der Verkauf von Gold innerhalb der Jahresfrist. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mindern die Gewinne desselben Jahres und sind darüber hinaus nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechenbar, nicht mit Lohn oder Kapitalerträgen.

Staking und Lending: laufende Erträge sind etwas anderes als Kursgewinne

Wer Coins staked oder verleiht, erzielt laufende Erträge. Diese Rewards sind keine Veräußerungsgewinne, sondern in der Regel sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Dafür gilt eine eigene, deutlich niedrigere Freigrenze: 256 Euro im Kalenderjahr. Erst darüber werden die Erträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, dann allerdings ab dem ersten Euro.

Die wichtigste Entwarnung steht ebenfalls in der Verwaltungsauffassung: Die frühere Befürchtung, Staking oder Lending verlängere die Haltefrist der eingesetzten Coins auf zehn Jahre, hat sich nicht bestätigt. Es bleibt bei der einjährigen Frist, auch für Coins, die zwischenzeitlich gestaked oder verliehen waren. Was ein Anbieter von den Staking-Rewards als Provision einbehält, haben wir im Beitrag Krypto-Börsen-Gebühren beziffert.

Dokumentation: die eigentliche Pflicht

Das BMF-Schreiben von 2025 widmet den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten breiten Raum, und das aus einem praktischen Grund: Die Daten liegen auf Plattformen, oft im Ausland, und das Finanzamt kann sie dort nicht einfach abrufen. Steuerreports der Börsen sind ein nützlicher Anfang, werden aber nicht ungeprüft übernommen. Was du unabhängig vom Anbieter vorhalten solltest: Kauf- und Verkaufsbelege mit Datum und Kurs, Transaktionshistorien, Wallet-Adressen und die Herkunft von Einzahlungen. Wer die Verwahrung selbst übernimmt (siehe Krypto-Wallet-Vergleich), übernimmt auch hier mehr Verantwortung, denn dann existiert kein Anbieter-Report.

Was diese Seite nicht ist

Diese Seite gibt den Rechtsstand nach den unten verlinkten Primärquellen wieder, zuletzt geprüft am 25.08.2026. Sie ersetzt keine Steuerberatung: Sonderfälle wie gewerblicher Handel, Mining, NFTs oder DeFi-Konstruktionen haben eigene Regeln und gehören in fachliche Beratung. Wie wir mit Quellen und Korrekturen umgehen, steht in unserer Methodik und auf Redaktion & Verantwortung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind Gesetz, Verwaltungsanweisungen und die Umstände des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Krypto-Steuern

Sind Krypto-Gewinne nach einem Jahr wirklich komplett steuerfrei?+

Ja, im Privatvermögen. Kryptowerte gelten als „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 EStG. Liegt zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr, ist der Gewinn nicht steuerbar, unabhängig von seiner Höhe. Das unterscheidet Kryptowerte von Aktien und ETFs, deren Erträge zeitlich unbegrenzt der Abgeltungsteuer unterliegen. Voraussetzung ist, dass du Anschaffungs- und Verkaufszeitpunkt belegen kannst.

Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?+

Ein Freibetrag bleibt immer steuerfrei, eine Freigrenze nur, solange man unter ihr bleibt. Die 1.000 Euro des § 23 EStG sind eine Freigrenze: Liegt dein Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr bei 999 Euro, zahlst du nichts. Liegt er bei 1.001 Euro, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der eine Euro darüber. Dasselbe Prinzip gilt für die 256-Euro-Grenze bei Staking- und Lending-Erträgen.

Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?+

Nein. Diese Sorge stammt aus einer früheren Diskussion um die Zehnjahresfrist des § 23 EStG für Wirtschaftsgüter, die als Einkunftsquelle genutzt werden. Die Finanzverwaltung wendet diese Verlängerung auf Kryptowerte nicht an: Es bleibt auch bei gestakten oder verliehenen Coins bei der einjährigen Frist. Maßgeblich ist das BMF-Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten.

Muss ich Krypto-Geschäfte in der Steuererklärung angeben, wenn alles unter den Freigrenzen bleibt?+

Eine Pflicht zur Angabe nicht steuerbarer Vorgänge besteht grundsätzlich nicht. Trotzdem gilt: Du trägst die Nachweispflicht. Das BMF-Schreiben betont die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten gerade bei Kryptowerten, weil die Daten auf ausländischen Plattformen liegen können. Wer Kauf- und Verkaufsbelege, Wallet-Adressen und Transaktionshistorien sauber archiviert, kann eine Rückfrage des Finanzamts beantworten, statt schätzen zu lassen. Steuerpflichtige Gewinne und Erträge gehören in die Anlage SO der Einkommensteuererklärung.

Quellen3

Steuerliche Aussagen auf dieser Seite stützen sich auf Gesetzestext und Verwaltungsanweisung, nicht auf Sekundärliteratur.

  1. § 23 EStG — Private VeräußerungsgeschäfteGesetz / VerordnungEinjährige Haltefrist bei anderen Wirtschaftsgütern, Freigrenze von 1.000 € im KalenderjahrAbgerufen am
  2. § 22 EStG — Arten der sonstigen EinkünfteGesetz / VerordnungFreigrenze von 256 € im Kalenderjahr für Einkünfte aus Leistungen (Nr. 3)Abgerufen am
  3. BMF-Schreiben vom 06.03.2025 — Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter KryptowerteAufsichtsbehördeVerwaltungsauffassung zur Besteuerung von Kryptowerten: Zuordnung zu § 23 EStG, Behandlung von Staking und Lending, Mitwirkungs- und AufzeichnungspflichtenAbgerufen am